
Gebühren
Die Gebühren für die notarielle Tätigkeit richten sich bundeseinheitlich nach dem „Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare“ (GNotKG). Notare sind gesetzlich verpflichtet, die Gebühren zu erheben und auch einzutreiben. Anders als Rechtsanwälten ist es Notaren nicht gestattet, Gebührenvereinbarungen zu treffen.
Die Berechnung der Kosten ist ein komplexes Verfahren, bei dem zunächst ein Gegenstandswert ermittelt wird, dem ein bestimmter Gebührenwert zugeordnet ist, der sich aus einer Gebührentabelle im GNotKG ergibt. Je nach notariellem Vorgang – dem sog. Gebührentatbestand (Art der Beurkundung, der Beglaubigung, Anmeldung zu bestimmten Registern, etc.) – wird dann über ein weiteres Verzeichnis aus dem GNotKG der Gebührenwert ermittelt. Hinzu kommen noch Kosten für Kopien und weitere ggf. entstandene Auslagen. Eine pauschale Angabe, wieviel eine Beurkundung im allgemeinen kostet, ist daher nicht immer leicht zu machen, da hier eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt werden muss.
Diese Regelungen gelten für alle deutschen Notare bundesweit und können nicht abbedungen werden.
